Satzung

Satzung

Satzung des Jugendclub Braunsbach e.V

Schloß JCB 

Satzung


§1 NAME UND SITZ DES CLUBS
§2 ZIELE DES CLUBS
§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
§4 MITGLIEDSCHAFT
§5 FINANZIERUNG
§6 ORGANE
§7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§8 DER VORSTAND
§9 JCB-GRUPPEN
§10 DATENSCHUTZ, PERSÖLICHKEITSRECHTE
§11 AUFLÖSUNG
§12 SCHLUSSBESTIMMUNG


§ 1 NAME UND SITZ DES CLUBS
Der Club führt den Namen: JUGENDCLUB BRAUNSBACH e.V. (Abkürzung: JCB)
Sein Sitz ist in 74542 Braunsbach. Er ist im Vereinsregister unter der Nr.: 281 eingetragen. Die Clubfarben sind grün und blau. Das Vereinszeichen ist das Symbol "Schloss", welches auf dem Amtsgericht im Musterregister unter der
Nr.: 185 eingetragen ist.

§ 2 ZIELE DES CLUBS
Der Jugendclub Braunsbach e.V. hat die Aufgabe, die Jugend und den Erwachsenen von Braunsbach und Umgebung eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung in Form von verschiedenen Arbeitsgruppen anzubieten, die von Mitgliedern frei gewählt werden können.
Ferner bemüht sich der Jugendclub den einzelnen Jugendlichen bei persönlichen Schwierigkeiten nicht durch Freizeitangebot zu überspielen, sondern zu lösen.
Eine weitere Aufgabe des Jugendclub Braunsbach ist es, ein kulturelles Angebot für die Bevölkerung von Braunsbach und Umgebung anzubieten. Diese sind insbesondere: Film/Dia-Vorträge; Musikveranstaltungen; Theatervorstellungen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Club (Verein) verfolgt "ausschließlich" und "unmittelbar" gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zwecke", der
Abgabenverordnung.
Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Club ist hauptsächlich in der Jugendpflege und Jugendfürsorge tätig.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine
Person durch Verwaltungsangaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.1 Mitglied im Jugendclub können werden
natürliche Personen, auch Familien
juristische Personen
4.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
Zur ordentlichen Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag
gestellt werden. Bei minderjährigen Personen muss der Antrag von einem
gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Eine evtl. Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung erfolgt ohne die Angabe von Gründen.

4.1.3 Die Ehrenmitgliedschaft
Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich am JCB in außerordentlicher Weise verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
4.2.1 Tod
4.2.2 Durch schriftlichen Austritt, der jährlich mind. 3 Monate vor Jahresende als
"Einschreiben" möglich ist. Bei minderjährigen ist die Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten erforderlich.
Durch Verstoß gegen die Satzung auf Beschluss der Mitglieder -
Versammlung bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorläufiger
Ausschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ist durch den Beschluss
des Vorstandes (einstimmig) möglich.
Bei Verletzung der Beitragspflicht von 6 Monaten ab Fälligkeitsdatum, kann
die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes (einstimmig) erlöschen, wenn dem Mitglied durch ein entsprechendes Schreiben eine 14-tägige Zahlungsfrist gewährt wird. Ein Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Eine Mahngebühr kann erhoben werden,
(siehe auch § 5.1.1 Beiträge).


§ 5 FINANZIERUNG
5.1 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten
jährlichen Beitrag im voraus. Eine automatische Bankabbuchung ist hierbei
zwingend. Ausnahmen sind auf Beschluss des Vorstandes befristet möglich; im Zweifelsfall erlischt die Mitgliedschaft wieder (siehe § 4.2.4).
Ausstehende Mitgliedsbeiträge können jederzeit vor Gericht eingeklagt
werden; der Club behält sich diese Schritte in jedem Fall vor.
Der Beitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder unter 14 Jahren sind beitragsfrei.
Sonderregelungen sind auf Antrag und Beschluss des Vorstandes möglich.
Durch Spenden und Zuschüsse von Personen, Verbänden und Behörden.
Durch erwirtschaftete Überschüsse der verschiedenen Arbeitsgruppen.


§ 6 ORGANE
Die Organe des Clubs sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Beirat
Der Vorstand


§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
7.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die
einmal jährlich stattfindet, ein.
Die Berufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Mitteilung
der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor der Versammlung;
als Einladung gilt auch die Veröffentlichung der Tagesordnung im
örtlichem Amtsblatt.

 

§ 8 DER VORSTAND

8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Geschäftsjahren gewählt, und besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Mindest 1 Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
Mindest einem Hauptkassier
Mindest einem Schriftführer
Beliebige Anzahl Beisitzern, als erweiterter Vorstand
(auch Beirat genannt). Die Beisitzer sollen Vertreter der Arbeitsgruppen sein, sie sind nach Bedarf zur Beratung des Vorstandes hinzuzuziehen.
8.2 Vorstandswahlen sind so auszulegen, dass immer nur eine Hälfte der
Vorstandschaft neu gewählt wird; die andere Hälfte erst nach weiteren
2 Geschäftsjahren.
Insbesondere ist hierbei folgende Teilung vorzunehmen:
1. bis 2. Vorsitzender, (wenn mehr als 2 gewählt sind)
1 Kassier
1 Schriftführer
Die Hälfte der Beisitzer (nach Dienstalter, ggf. nach Los)

Der Club wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter(n)
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand, bestehend aus den Vorsitzenden, den Kassiers und den
Schriftführern erledigt die laufenden Geschäfte des Clubs und entscheidet in allen
Clubangelegenheiten. Nach Bedarf kann er Hausordnungen, Geschäftsordnungen
etc. erstellen.
Der Vorstand ist nach Bedarf, jedoch mind. viermal jährlich, einzuberufen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Alle wichtigen Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das von einem Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es
durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden von zwei
Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand zu wählen hat.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage eine angemessene Vergütung und oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden.

Die Bestellung zum Vorstand kann widerrufen werden, falls ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.

 

§ 9 JCB-GRUPPEN
Alle JCB - Gruppen können auf Beschluss des Vorstandes selbständig verwaltet werden (nach § 30 BGB). Die Kasse unterliegt jedoch der Prüfung durch die JCB - Finanzverwaltung (Kassier und Kassenprüfer). Jede Gruppe hat einen jährlichen Rechenschafts-bericht schriftlich vorzulegen.

 

§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖLICHKEITSRECHTE
10.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
10.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung
Bearbeitung
Verarbeitung
Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
10.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
Sperrung seiner Daten
Löschung seiner Daten
10.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§11 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung oder Aufgabe des JCB fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde Braunsbach oder eine bzw. mehrere gemeinnützige Vereinigungen bzw. Vereine. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Vermögen darf ausschließlich für Zwecke der außerschulischen Jugendarbeit und im kulturellen Bereich im Sinne des § 2 dieser Satzung, verwendet werden. Der Empfänger muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im o.g. Sinne verwenden.
Eine Änderung des Zwecks des Clubs darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

 

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.04 2013 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Braunsbach, den 19.04.2013